wirken (BBl 2005 5620). Weiter hielt der Bundesrat fest, dass sich die vorgeschlagenen präventiven Massnahmen gezielt gegen Personen richteten, die den Behörden als gewalttätig bekannt seien. Diesen Personen solle die Gelegenheit zur Ausübung von Gewalt genommen werden, indem sie von Sportanlässen ferngehalten würden. Der Bezug der Gewalttätigkeit zu einer bestimmten Sportveranstaltung werde durch die zeitliche und thematische Nähe zum Ereignis hergestellt (BBl 2005 5626).