Zudem merkte der Bundesrat an, dass sich die Ausschreitungen nicht auf die Stadien beschränkten, sondern rund um die Sportanlässe sowie in den Innenstädten der Austragungsorte stattfänden, weshalb privatrechtliche Stadionverbote nur beschränkt wirksam seien (BBl 2005 5617). In Bezug auf die beantragten Massnahmen führte der Bundesrat aus, diese seien insgesamt ausgewogen und geeignet, der zunehmenden Gewalt im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen sowie der Verbreitung von zu Gewalt aufrufender Propaganda entgegenzu- 2013 Polizeirecht 229