4 Abs. 1 des Konkordats im gesetzessystematischen Zusammenhang mit Art. 2 Abs. 2 und Art. 10 des Konkordats geht somit hervor, dass nicht nur gewalttätiges Verhalten in Sportstätten, sondern auch in deren Umgebung sowie auf dem An- und Rückreiseweg bzw. ausserhalb des Stadions, sofern ein Zusammenhang zur Sportveranstaltung besteht, erfasst wird. 3.3.3. Mittels einer historischen Auslegung ist der Wille des Gesetzgebers anhand der Materialien des Gesetzgebungsverfahrens zu ermitteln.