In Art. 10 Satz 1 des Konkordats ist statuiert, dass die zuständige Behörde für die Massnahmen nach den Artikeln 4 bis 9 und die Zentralstelle den Organisatoren von Sportveranstaltungen empfehlen können, gegen Personen Stadionverbote auszusprechen, welche in Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung ausserhalb des Stadions gewalttätig wurden. Aus Art. 4 Abs. 1 des Konkordats im gesetzessystematischen Zusammenhang mit Art. 2 Abs. 2 und Art.