In Abs. 2 dieser Bestimmung wird der Begriff des gewalttätigen Verhaltens gemäss Abs. 1 erweitert und gleichzeitig wird der räumliche Rahmen dafür bestimmt: Als gewalttätiges Verhalten gilt die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch das Mitführen oder Verwenden von Waffen, Sprengmitteln, Schiesspulver oder pyrotechnischen Gegenständen an Sportstätten, in deren Umgebung sowie auf dem An- und Rückreiseweg. In Art.