enthalt in einem genau umschriebenen Gebiet im Umfeld von Sportveranstaltungen (Rayon) zu bestimmten Zeiten verboten werden kann. Dabei dient als Anknüpfungspunkt für die Anordnung einer polizeilichen Massnahme Art. 2 des Konkordats. Die nicht abschliessende Aufzählung von Straftatbeständen des StGB in Art. 2 Abs. 1 exemplifiziert, wann gewalttätiges Verhalten im Sinne des Konkordats vorliegt. In Abs. 2 dieser Bestimmung wird der Begriff des gewalttätigen Verhaltens gemäss Abs. 1 erweitert und gleichzeitig wird der räumliche Rahmen dafür bestimmt: