Die grammatikalische Auslegung ergibt demnach, dass Gewalttätigkeiten, welche aus Anlass bzw. bei Gelegenheit von Sportveranstaltungen begangen werden, von der Bestimmung des Art. 4 Abs. 1 des Konkordats erfasst sein sollen, wobei "aus Anlass" bzw. "bei Gelegenheit" nicht bedeutet, die Gewalttätigkeit müsse in einem unmittelbaren bzw. direkten Zusammenhang zur Sportveranstaltung gestanden haben. Mit anderen Worten ist die Sanktionierbarkeit von Gewalttätigkeiten nicht auf Handlungen beschränkt, die an Sportveranstaltungen selber begangen wurden. 3.3.2.