Dies entspricht auch der Bedeutung der deutschen Formulierung ("anlässlich von Sportveranstaltungen"), also aus Anlass von Sportveranstaltungen, wobei der Begriff "Anlass" mit dem Begriff "Gelegenheit" konvergiert (vgl. Duden, Band 10, S. 95). Die grammatikalische Auslegung ergibt demnach, dass Gewalttätigkeiten, welche aus Anlass bzw. bei Gelegenheit von Sportveranstaltungen begangen werden, von der Bestimmung des Art. 4 Abs. 1 des Konkordats erfasst sein sollen, wobei "aus Anlass" bzw. "bei Gelegenheit" nicht bedeutet, die Gewalttätigkeit müsse in einem unmittelbaren bzw. direkten Zusammenhang zur Sportveranstaltung gestanden haben.