Ist der Text nicht ohne Weiteres klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss unter Berücksichtigung aller Auslegungsmethoden (grammatikalische, systematische, historische und teleologische Methode) nach seiner wahren Tragweite gesucht werden; dabei kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zu Grunde liegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht (Urteil des Bundesgerichts vom 17. Januar 2011 [BGE 9C_65/2010], Erw. 5.1; BGE 135 II 78, Erw. 2.2; vgl. BGE 131 III 33, Erw. 2; BGE 130 II 202, Erw. 5.1; Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 11. Juli 2007 [D-2279/2007], Erw. 4.1 mit weiteren Hinweisen;