Diesbezüglich ist die Voraussetzung für eine Sanktionierung gestützt auf Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 des Konkordats erfüllt. 3. 3.1. Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist, ob das Konkordat vorliegend überhaupt zur Anwendung gelangt. Zu klären ist insbesondere, ob das gewalttätige Verhalten des Beschwerdeführers "anlässlich einer Sportveranstaltung" im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Konkordats stattgefunden hat. 2013 Polizeirecht 225