1. 1.1. Die Vorinstanz verfügte gegenüber dem Beschwerdeführer ein Rayonverbot gestützt auf Art. 4 und 5 des Konkordats [über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007 (Konkordat; SAR 533.100)]. 1.2. – 1.3. (…) 2. 2.1. – 2.2. (…) 2.3. 2.3.1. (…) 2.3.2. Dass der Beschwerdeführer pyrotechnische Gegenstände verwendet hat, steht ausser Frage und wird von ihm auch nicht bestritten. Das Abbrennen einer Handlichtfackel stellt eine tatbestandsmässige Handlung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 des Konkordats dar. Diesbezüglich ist die Voraussetzung für eine Sanktionierung gestützt auf Art.