Aus dem Entscheid des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 21. Oktober 2013 in Sachen Amt für Migration und Integration gegen A. (WPR.2013.161). 27 Vorbereitungshaft; Haftdauer Bei einer Vorbereitungshaft gestützt auf Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG ist mit Blick auf Art. 37 AsylG grundsätzlich innerhalb von zehn Arbeitstagen mit einem Nichteintretensentscheid im Asylverfahren zu rechnen. Ohne besondere Gründe rechtfertigt sich deshalb eine mehrmonatige Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsverfahrens nicht.