Urteile des Bundesgerichts vom 20. Februar 2013 [2C_57/2013] und vom 25. Februar 2011 [2C_131/2011]). Die Gesuchsgegnerin konnte sich zu der angeordneten Haft vorgängig äussern; dass sie ihren – wenngleich nicht vor den aargauischen Gerichten zugelassenen – Rechtsvertreter erst im Anschluss an die Haftüberprüfungsverhandlung kontaktieren kann, stellt wohl eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs dar. Diese ist aber nicht als gravierend einzustufen, weshalb eine Haftentlassung unter diesen Umständen nicht zur Diskussion steht. Anders wäre wohl dann zu entscheiden, wenn das MIKA im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend Anordnung einer Ausschaffungshaft