einem Anwalt oder einem anderen Rechtsvertreter unverzüglich ermöglichen (TOMAS HUGI YAR, in: UEBERSAX/RUDIN/HUGI YAR/GEI- SER, Ausländerrecht, Basel 2009, N 10.40). Die Weigerung des MIKA, die Gesuchsgegnerin auf entsprechendes Begehren hin mit deren Rechtsvertreter telefonieren zu lassen, verletzt demnach den Anspruch der Gesuchsgegnerin auf rechtliches Gehör. Das MIKA verkennt, dass jeder Ausschaffungshäftling im Haftverfahren den Anspruch hat, sich im Haftverfahren vertreten zu lassen; dies ungeachtet davon, ob dem MIKA die Vertretung nötig erscheint oder nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. Februar 2011 [2C_131/2011]).