81 Abs. 1 AuG die Pflicht der Kantone, dafür zu sorgen, dass die inhaftierte Person mit ihrem Rechtsvertreter sowie mit Familienangehörigen und Konsularbehörden mündlich und schriftlich verkehren kann. Die Behörden müssen demnach auf Ersuchen des Betroffenen hin den Kontakt mit 2013 Migrationsrecht 123