An der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter rügte die Gesuchsgegnerin in verfahrensrechtlicher Hinsicht denn auch sinngemäss die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. Der Gesuchsteller hielt demgegenüber fest, dass der Gesuchsgegnerin die telefonische Kontaktaufnahme mit deren Rechtsvertreter im Anschluss an die Verhandlung ermöglicht werde. In Anlehnung an Art. 29 BV statuiert Art. 81 Abs. 1 AuG die Pflicht der Kantone, dafür zu sorgen, dass die inhaftierte Person mit ihrem Rechtsvertreter sowie mit Familienangehörigen und Konsularbehörden mündlich und schriftlich verkehren kann.