Aus den Erwägungen 4. Anlässlich des rechtlichen Gehörs betreffend Anordnung einer Ausschaffungshaft verlangte die Gesuchsgegnerin, ihren Rechtsvertreter telefonisch kontaktieren zu können. Dies wurde ihr mit dem Hinweis, ihr Rechtsvertreter sei vor Gericht nicht zugelassen, seitens des MIKA verweigert. An der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter rügte die Gesuchsgegnerin in verfahrensrechtlicher Hinsicht denn auch sinngemäss die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs.