Weil im Verfahren vor dem MIKA das Anwaltsmonopol nicht gilt, ist unerheblich, ob der Rechtsvertreter berechtigt gewesen wäre, im Rahmen der Haftüberprüfungsverhandlung die Vertretung zu übernehmen. Kann der Rechtsvertreter erst im Anschluss an die Haftüberprüfungsverhandlung kontaktiert werden, liegt zwar eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Diese ist aber nicht als derart gravierend einzustufen, dass der Betroffene aus der Haft zu entlassen ist. Aus dem Entscheid des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 1. Juli 2013 in Sachen Amt für Migration und Integration gegen A. (WPR.2013.101).