122 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013 25 Ausschaffungshaft; rechtliches Gehör; Kontaktaufnahme mit Rechtsver- treter Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend Anordnung einer Ausschaffungshaft muss einem Betroffenen auf Ersuchen der telefo- nische Kontakt mit seinem Rechtsvertreter ermöglicht werden. Weil im Verfahren vor dem MIKA das Anwaltsmonopol nicht gilt, ist unerheblich, ob der Rechtsvertreter berechtigt gewesen wäre, im Rahmen der Haft- überprüfungsverhandlung die Vertretung zu übernehmen. Kann der Rechtsvertreter erst im Anschluss an die Haftüberprüfungsverhandlung kontaktiert werden, liegt zwar eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Diese ist aber nicht als derart gravierend einzustufen, dass der Be- troffene aus der Haft zu entlassen ist. Aus dem Entscheid des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 1. Juli 2013 in Sachen Amt für Migration und Integration gegen A. (WPR.2013.101). Aus den Erwägungen 4. Anlässlich des rechtlichen Gehörs betreffend Anordnung einer Ausschaffungshaft verlangte die Gesuchsgegnerin, ihren Rechtsver- treter telefonisch kontaktieren zu können. Dies wurde ihr mit dem Hinweis, ihr Rechtsvertreter sei vor Gericht nicht zugelassen, seitens des MIKA verweigert. An der heutigen Verhandlung vor dem Einzel- richter rügte die Gesuchsgegnerin in verfahrensrechtlicher Hinsicht denn auch sinngemäss die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. Der Gesuchsteller hielt demgegenüber fest, dass der Gesuchsgegnerin die telefonische Kontaktaufnahme mit deren Rechtsvertreter im An- schluss an die Verhandlung ermöglicht werde. In Anlehnung an Art. 29 BV statuiert Art. 81 Abs. 1 AuG die Pflicht der Kantone, dafür zu sorgen, dass die inhaftierte Person mit ihrem Rechtsvertreter sowie mit Familienangehörigen und Konsular- behörden mündlich und schriftlich verkehren kann. Die Behörden müssen demnach auf Ersuchen des Betroffenen hin den Kontakt mit 2013 Migrationsrecht 123 einem Anwalt oder einem anderen Rechtsvertreter unverzüglich er- möglichen (TOMAS HUGI YAR, in: UEBERSAX/RUDIN/HUGI YAR/GEI- SER, Ausländerrecht, Basel 2009, N 10.40). Die Weigerung des MIKA, die Gesuchsgegnerin auf entsprechendes Begehren hin mit deren Rechtsvertreter telefonieren zu lassen, verletzt demnach den Anspruch der Gesuchsgegnerin auf rechtliches Gehör. Das MIKA verkennt, dass jeder Ausschaffungshäftling im Haftverfahren den An- spruch hat, sich im Haftverfahren vertreten zu lassen; dies ungeachtet davon, ob dem MIKA die Vertretung nötig erscheint oder nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 25. Februar 2011 [2C_131/2011]). Im Gegensatz zur richterlichen Haftüberprüfung gilt im Verfahren vor dem MIKA und damit auch bei Gewährung des rechtlichen Gehörs überdies das Anwaltsmonopol nicht. Unabhängig davon, dass der Vertreter der Gesuchsgegnerin nicht berechtigt gewesen wäre, diese im Rahmen der Haftüberprüfungsverhandlung zu vertreten, hätte der Gesuchsteller eine unverzügliche Kontaktaufnahme der Gesuch- stellerin mit ihrem Vertreter nicht verweigern dürfen. Nicht jede Verletzung von Verfahrensvorschriften führt indessen zur Haftentlassung; vielmehr kommt es darauf an, welche Bedeutung den verletzten Vorschriften für die Wahrung der Rechte des Betroffe- nen einerseits und dem Interesse an einer reibungslosen Durchset- zung seiner Ausschaffung andererseits zukommt. Letzteres hat be- sonderes Gewicht und vermag unter Umständen selbst erhebliche Verfahrensfehler aufzuwiegen, wenn der Ausländer die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet (vgl. BGE 121 II 105, Erw. 2; Ur- teile des Bundesgerichts vom 20. Februar 2013 [2C_57/2013] und vom 25. Februar 2011 [2C_131/2011]). Die Gesuchsgegnerin konnte sich zu der angeordneten Haft vor- gängig äussern; dass sie ihren – wenngleich nicht vor den aargaui- schen Gerichten zugelassenen – Rechtsvertreter erst im Anschluss an die Haftüberprüfungsverhandlung kontaktieren kann, stellt wohl eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs dar. Diese ist aber nicht als gravierend einzustufen, weshalb eine Haftentlassung unter diesen Umständen nicht zur Diskussion steht. Anders wäre wohl dann zu entscheiden, wenn das MIKA im Rahmen der Gewährung des recht- lichen Gehörs betreffend Anordnung einer Ausschaffungshaft syste- 124 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2013 matisch die Kontaktaufnahme mit Rechtsvertretern verweigern würde. Solche Anzeichen sind aber nicht vorhanden. (…) (Hinweis: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde gegen diesen Entscheid mit Urteil vom 26. Oktober 2013 [2C_1003/2013] nicht eingetreten.) 26 Ausschaffungshaft; Verstoss gegen Einreiseverbot; sofortige Wegweisung; Verhältnismässigkeit Hält sich ein Drittstaatsangehöriger illegal in der Schweiz auf und verfügt er in einem Schengen-Staat über ein Aufenthaltsrecht, kommt Art. 64 Abs. 2 AuG zur Anwendung. Diesfalls ist in der Regel eine sofortige Weg- weisung möglich und der Betroffene ist formlos aufzufordern, sich unver- züglich in diesen Staat zu begeben. Sofern davon auszugehen ist, dass der formlosen Wegweisung Folge geleistet wird, erweist sich die angeordnete Haft als unverhältnismässig (Erw. 2.2.). Aus dem Entscheid des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 21. Oktober 2013 in Sachen Amt für Migration und Integration gegen A. (WPR.2013.161). 27 Vorbereitungshaft; Haftdauer Bei einer Vorbereitungshaft gestützt auf Art. 75 Abs. 1 lit. f AuG ist mit Blick auf Art. 37 AsylG grundsätzlich innerhalb von zehn Arbeitstagen mit einem Nichteintretensentscheid im Asylverfahren zu rechnen. Ohne besondere Gründe rechtfertigt sich deshalb eine mehrmonatige Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsverfahrens nicht. Aus dem Entscheid des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 15. November 2013 in Sachen Amt für Migration und Integration gegen A. (WPR.2013.177). Aus den Erwägungen