Der Gesuchsgegner weigert sich, freiwillig nach Somalia zurückzukehren und ist nicht bereit, bei somalischen Behörden vorzusprechen, damit für ihn die für die Ausreise erforderlichen Unterlagen ausgestellt werden können. Dies, obschon der Gesuchsgegner von der somalischen Botschaft als somalischer Staatsangehöriger anerkannt wurde und sich durch das Verhalten des Gesuchsgegners die Papierbeschaffung verzögert. Die Aussagen des Gesuchsgegners, wonach er mit den somalischen Behörden Kontakt aufnehmen wolle, wenn er denn aus der Haft entlassen werden würde (Protokoll S. 3, act. 43), sind nicht glaubhaft.