6.2. Im vorliegenden Fall befindet sich der Gesuchsgegner mit Ablauf der bewilligten Haft bereits seit sieben Monaten in ausländerrechtlicher Haft im Sinne von Art. 75 - 78 AIG (Durchsetzungshaft 29. Mai 2023 – 28. Dezember 2023). Die sechsmonatige Frist endete am 28. November 2023 und die Haft kann längstens bis zum 28. November 2024 verlängert werden. 6.3. Das MIKA ordnete eine Ausschaffungshaft für drei Monate, bis zum 10. März 2024, 12.00 Uhr, an. Mit der Anordnung der Ausschaffungshaft um drei Monate wird die Dauer von sechs Monaten überschritten, womit die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AIG erfüllt sein müssen.