5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. Das MIKA hat vorliegend mehrfach bei den somalischen Behörden um Identifizierung und um Rückübernahme des Gesuchsgegners ersuchen lassen (MI-act. 318, 359 f., 368). Das SEM informierte das MIKA am 23. Mai 2023 darüber, dass die somalischen Behörden eine sehr limitierte Wiederaufnahme des zwangsweisen Vollzugs in Aussicht gestellt hätten, wobei nicht klar sei, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang dies sein werde (MI-act. 386).