Das Obergericht des Kantons Aargau hat den Gesuchsgegner mit Urteil vom 2. Mai 2022 unter anderem wegen versuchter schwerer Körperverletzung nach Art. 122 StGB und wegen versuchter qualifizierter einfacher Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand gemäss Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB zu zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen (MI-act. 319 ff.). Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AIG ebenfalls erfüllt.