43 und 45). In seiner konstanten Weigerung, seiner Ausreisepflicht nachzukommen, ist ein klares Anzeichen dafür zu erkennen, dass er sich seiner Ausschaffung entziehen will. Entgegen den Ausführungen der Rechtsvertreterin des Gesuchsgegners hat sich Letztgenannter bei der Papierbeschaffung zudem nicht kooperativ gezeigt, obwohl er hierzu verpflichtet gewesen wäre. In der Folge wurde er wegen der Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung der Ausweispapiere gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 90 lit. c AIG strafrechtlich verurteilt (MI-act. 319 ff.).