Anordnung einer Ausschaffungshaft vom 30. Mai 2023, des rechtlichen Gehörs betreffend Verlängerung der Durchsetzungshaft vom 15. August 2023 und vom 17. Oktober 2023 sowie im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend Anordnung einer Ausschaffungshaft vom 11. Dezember 2023 äusserte sich der Gesuchsgegner wiederholt dahingehend, er sei nicht bereit, die Schweiz freiwillig in Richtung Somalia zu verlassen (MIact. 212 ff., 373 ff., 399 ff., 483, 502 ff., 550 ff., 589 ff.; act. 8 ff.). Dies bestätigte der Gesuchsgegner auch anlässlich der heutigen Verhandlung (Protokoll S. 3 und 5, act. 43 und 45).