Dem Gesuchsgegner ist gemäss den grundsätzlich auch für das haftrichterliche Verfahren massgeblichen Feststellungen im Asylverfahren eine Rückkehr nach Somalia zumutbar (vgl. BGE 128 II 193, Erw. 2.2.2) und es bestehen keine Hinweise auf eine dauerhaft beeinträchtigte Reisefähigkeit. Auch liegt eine Zustimmung der somalischen Behörden vor, wonach für den Gesuchsgegner eine begleitete Rückführung vorgenommen werden kann (MI-act. 582). Gemäss Auskunft des MIKA wird das SEM ein Laissez-passer ausstellen können (Protokoll S. 4, act. 44).