für sieben Jahre aus der Schweiz verwiesen (MI-act. 319 ff.). Damit liegt nicht nur ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor, sondern auch eine rechtskräftige erstinstanzliche Landesverweisung. -7- 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.