Anlässlich des rechtlichen Gehörs vom 17. Oktober 2023 betreffend die Verlängerung der Durchsetzungshaft äusserte sich der Gesuchgegner dahingehend, er sei nicht bereit nach Somalia zurückzukehren und falls er die Schweiz verlassen müsse, würde er in ein anderes Land gehen (MIact. 550 ff.) Die durch das MIKA angeordnete Verlängerung der Durchsetzungshaft vom 17. Oktober 2023 wurde mit Urteil des Einzelrichters des Verwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2023 (WPR.2023.97; MI-act. 561 ff.) bis zum 28. Dezember 2023, 12.00 Uhr, bestätigt.