3. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 9'500.00 zu ersetzen. Zustellung an: den Gesuchsteller (Vertreter) die Gesuchsgegnerin (Vertreter) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten