Zu- oder Abschläge rechtfertigen sich vorliegend nicht. Die fehlende Verhandlung wird durch die zweite Rechtsschrift kompensiert (§ 6 Abs. 1 und 3 AnwT). Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände rechtfertigt sich eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 9'500.00 (inkl. MWSt). - 19 - Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Das Normenkontrollbegehren wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 7'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 318.00, gesamthaft Fr. 7'318.00, sind vom Gesuchsteller zu bezahlen.