9. Zusammenfassend erweist sich das Normenkontrollbegehren als unbegründet und ist abzuweisen. III. 1. Der Gesuchsteller unterliegt vollumfänglich. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat er somit die verwaltungsgerichtlichen Kosten zu tragen (§ 73 Abs. 4 i.V.m. § 31 Abs. 2 VRPG). Die Staatsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache auf Fr. 7'000.00 festgelegt (§ 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150]). Für die Kanzleigebühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen.