Vielmehr bezieht sich die Verfügungskompetenz des Gemeinderats gemäss § 28b Abs. 1 Satz 2 BauG auf sämtliche abgabepflichtigen Planungsvorteile. Dies folgt bereits aus Gründen der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV; vorne Erw. 8.3). Im Rahmen einer bundesrechtskonformen Auslegung von § 28a Abs. 1 und 2 i.V.m. § 28b Abs. 1 BauG wider- - 18 - sprechen kommunale Regelungen, die eine Verfügungskompetenz des Gemeinderats für alle abgaberelevanten Tatbestände vorsehen, nicht dem übergeordneten Recht. Folglich lässt sich auch § 8 Abs. 3 MwAR im vorliegenden Normenkontrollverfahren nicht beanstanden.