Unter diesen bundesrechtlichen Vorgaben dürfen § 28a Abs. 1 und 2 i.V.m. § 28b Abs. 1 BauG nicht in dem Sinne interpretiert werden, dass eine hoheitliche Festlegung der Mehrwertabgabe bei Um- und Aufzonungen mittels Verfügung ausgeschlossen wäre. Die Erhebung der Abgabe auf Um- und Aufzonungen ist mithin nicht vom Zustandekommen eines verwaltungsrechtlichen Vertrags mit dem pflichtigen Grundeigentümer abhängig. Eine entsprechende Gesetzesanwendung wäre bundesrechtswidrig. Vielmehr bezieht sich die Verfügungskompetenz des Gemeinderats gemäss § 28b Abs. 1 Satz 2 BauG auf sämtliche abgabepflichtigen Planungsvorteile.