Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangt Art. 5 Abs. 1 RPG von den Kantonen, mit gesetzlichen Regelungen auch bei Um- und Aufzonungen für einen angemessenen Ausgleich erheblicher Vorteile zu sorgen (Urteil des Bundesgerichts 1C_233/2021 vom 5. April 2022, Erw. 3.5; vgl. vorne Erw. 6). Um mit Art. 5 Abs. 1 RPG (in der geltenden Fassung) vereinbar zu sein, muss das kantonale und/oder kommunale Recht somit zum einen Um- und Aufzonungen abgaberechtlich erfassen und zum anderen die Möglichkeit vorsehen, die Mehrwertabgabe mittels Verfügung festzulegen. Unter diesen bundesrechtlichen Vorgaben dürfen § 28a Abs. 1 und 2 i.V.m.