4.8). Im erwähnten Entscheid erachtete das Bundesgericht eine kantonale Regelung, die den Gemeinden erlaubte, einen Mehrwertausgleich auf vertraglichem Weg herbeizuführen, als mit dem übergeordneten Recht vereinbar, nachdem dadurch die Erhebung einer Abgabe durch einseitigen Akt nicht ausgeschlossen wurde (vgl. WALDMANN, a.a.O., S. 70). Auch in der Doktrin wird vertreten, dass das kantonale Recht der Behörde die Möglichkeit geben muss, durch einseitigen Akt eine Abgabe zu erheben (POLTIER, a.a.O., N. 116 zu Art. 5 RPG).