Die Gesuchsgegnerin verweist zu Recht darauf, dass es nicht nachvollziehbar wäre, wenn Planungsvorteile aus Um- und Aufzonungen lediglich über verwaltungsrechtliche Verträge erfasst werden dürften und die Verpflichtung zur Leistung einer Mehrwertabgabe insofern vom Entgegenkommen des jeweils Abgabepflichtigen abhängig wäre. Mit der Beschränkung des Mehrwertausgleichs auf (freiwillige) vertragliche Lösungen würde es den Gemeinden nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verunmöglicht, den Gesetzgebungsauftrag von Art. 5 Abs. 1 RPG in rechtsgleicher Weise zu erfüllen (WALDMANN, a.a.O., S. 70 mit Verweis auf BGE 147 I 225, Erw. 4.8).