8.3. Der Gesuchsteller vermengt die Frage, ob ein kommunaler Mehrwertausgleich für Um- und Aufzonungen sowie im Zusammenhang mit der Schaffung von Spezialzonen mit übergeordnetem Recht vereinbar ist, mit der Frage der Verfügungskompetenz des Gemeinderats. Die Gesuchsgegnerin verweist zu Recht darauf, dass es nicht nachvollziehbar wäre, wenn Planungsvorteile aus Um- und Aufzonungen lediglich über verwaltungsrechtliche Verträge erfasst werden dürften und die Verpflichtung zur Leistung einer Mehrwertabgabe insofern vom Entgegenkommen des jeweils Abgabepflichtigen abhängig wäre.