Ausgleich von Planungsvorteilen aus Um- und Aufzonungen gegen den Willen der Grundeigentümer nicht verfügt werden. Ohnehin erweise sich § 28a Abs. 2 BauG als anwendungsuntauglich, da sich der Grundeigentümer danach vertraglich zur Leistung von Abgaben verpflichten müsste. In BGE 147 I 225 (Erw. 4.9) sei eine Regelung, die eine vertragliche Erhebung von Mehrwertausgleichen vorgesehen habe, nur unter der Voraussetzung als rechtmässig erachtet worden, dass die Verfügung einer Abgabe nicht ausgeschlossen werde. Die Verfügungskompetenz im Reglement sei not- - 17 -