8.2. Die Gesuchgegnerin bringt vor, entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssten die Kantone und Gemeinden den allgemeinen Gesetzgebungsauftrag in Art. 5 Abs. 1 RPG umsetzen, wonach sie für einen angemessenen Ausgleich erheblicher Planungsvor- und -nachteile zu sorgen hätten (mit Verweis auf BGE 147 I 255 und Urteil des Bundesgerichts 1C_233/2021 vom 5. April 2022). Dazu gehörten in jedem Fall auch Planungsvorteile aus Um- und Aufzonungen. § 28a Abs. 2 BauG stelle keine direkt anwendbare Grundlage für eine Verfügung des entsprechenden Mehrwertausgleichs und keine zureichende Umsetzung des bundesrechtlichen Gesetzgebungsauftrags dar. Einzig gestützt darauf könnte ein