8. 8.1. Der Gesuchsteller beanstandet, mit § 8 Abs. 3 MwAR werde eine gesetzliche Grundlage geschaffen, um bei Um- und Aufzonungen sowie der Ausscheidung von Spezialzonen – sprich den Tatbeständen von § 3 Abs. 1 MwAR – eine Mehrwertabgabe (gegen den Willen des Eigentümers) zu verfügen. Diese Verfügungskompetenz widerspreche § 28a Abs. 2 BauG. Nach der Konzeption des kantonalen Gesetzgebers könnten andere Planungsvorteile als Einzonungen und diesen gleichgestellte Umzonungen nur in verwaltungsrechtlichen Verträgen vereinbart werden; § 28a Abs. 1 und 2 i.V.m. § 28b Abs. 1 BauG legten die abgabepflichtigen Tatbestände, über welche verfügt werden könne, abschliessend fest.