7.3.5. § 28a Abs. 2 BauG, wonach die Gemeinden einen Abgabesatz von höchstens 30 % festlegen können, steht nicht im Widerspruch zu einer allfälligen Indexierung der Mehrwertabgabe. Die Festsetzung der Mehrwertabgabe beruht auf einer Schätzung des Verkehrswerts des Grundstücks vor und nach der Planungsmassnahme (Botschaft I, S. 19; POLTIER, a.a.O., N. 52 zu Art. 5 RPG). Die Indexierung betrifft demgegenüber die Berücksichtigung der Teuerung im Zeitraum zwischen der Festsetzung und dem Bezug der Abgabe. Entsprechend besteht keine Interdependenz zwischen dem Höchstabgabesatz in § 28a Abs. 2 BauG und einer allfälligen im kommunalen Recht vorgesehenen Indexierung;