701.100) jeweils auf den Landesindex der Konsumentenpreise ab. Da die Mehrwertabgabe bessere bauliche Nutzungsmöglichkeiten infolge von Planungsmassnahmen abgilt, liegt es indessen grundsätzlich näher, auf einen Baupreisindex abzustellen. Angesichts der abgaberechtlichen Erfassung von Um- und Aufzonungen ist es auch nicht ohne Weiteres zielführender, einen Baulandpreisindex heranzuziehen. Jedenfalls liegen keine Anhaltspunkte für eine willkürliche Rechtsetzung vor. - 16 -