kommunalen Recht. § 5 Abs. 4 MwAR stellt eine genügend bestimmte for- mell-gesetzliche Grundlage dar, um die Teuerung zwischen der Festsetzung und dem Bezug der Abgabe zu berücksichtigen bzw. den entsprechenden Eingriff in die Eigentumsgarantie zu rechtfertigen (vgl. Art. 26 und 36 BV; § 21 KV).