7.3.3. Die Mehrwertabgabe soll den aufgrund einer staatlichen Planungsmassnahme resultierenden Mehrwert jedenfalls teilweise erfassen und kann als kostenunabhängige Kausalabgabe bezeichnet werden (BGE 142 I 177, Erw. 4.3.1). Das Kostendeckungsprinzip gelangt somit nicht zur Anwendung; daher muss das formelle Gesetz die Art der Bemessung und (mindestens) den Rahmen der Abgabe umschreiben, d.h. deren Subjekt, Objekt und Bemessungsgrundlage (POLTIER, a.a.O., N. 37 f. zu Art. 5 RPG). Der Gesetzesvorbehalt gilt auch für eine Indexierung der Mehrwertabgabe im - 15 -