7.3.2. Das Bundesrecht macht bezüglich einer Indexierung (für den Zeitraum zwischen der Festlegung der Abgabe und deren Bezug) keine Mindestvorgaben. Daher ist es dem kantonalen Recht vorbehalten, eine Indexierung einzuführen und diese auszugestalten (vgl. EYMANN, a.a.O., S. 180). Dies gilt umso mehr, als es sich beim RPG um ein Rahmengesetz handelt und die Kantone daher befugt sind, Regelungen zu treffen, die über diese Mindestvorschriften hinausgehen (vgl. POLTIER, a.a.O., N. 33 f. zu Art. 5 RPG).