Die rechtspolitische Motivation, eine Indexierung einzuführen, besteht mitunter darin, dass zwischen der Festsetzung der Mehrwertabgabe und dem Fälligkeitszeitpunkt (Veräusserung, Bau- bzw. Nutzungsbewilligung) längere Zeiträume liegen können und der pflichtige Grundeigentümer das Fälligkeitsdatum der Schuld weitgehend selbst beeinflussen kann (vgl. URS EYMANN, Grundsätze zur Ermittlung des Planungsmehrwerts nach Art. 5 RPG, in: ZBl 116/2015, S. 180).