7.3. 7.3.1. Der massgebende planungsbedingte Mehrwert ist die Differenz des Landwertes vor und nach der planerischen Massnahme (§ 5 Abs. 1 MwAR). Abgabepflichtig ist die Grundeigentümerin bzw. der Grundeigentümer im Zeitpunkt der Rechtskraft der abgabeauslösenden Planungsmassnahme (§ 6 Abs. 1 MwAR). Die Beschlussfassung über die einen Planungsvorteil auslösende Planung setzt in der Regel eine unterzeichnete Vereinbarung über die Ausgleichsleistung voraus (§ 8 Abs. 2 MwAR); kommt keine Einigung über die Höhe und die Modalitäten der Ausgleichsleistung zustande, erlässt der Gemeinderat nach Rechtskraft der mehrwertauslösenden Planung eine Verfügung (§ 8 Abs. 3 MwAR; vgl. hinten Erw.