7.2. Die Gesuchsgegnerin erwidert, der zulässige Abgabesatz von 30 % in § 28a Abs. 2 BauG betreffe lediglich die Mehrwertabgabe gemäss § 28a Abs. 1 BauG. Bezüglich der Höhe des Ausgleichs anderer Planungsmassnahmen würden die Gemeinden durch § 28a Abs. 2 BauG nicht beschränkt. Eine Indexierung sei aus raumplanerischer Sicht sinnvoll, ansonsten der unerwünschten Hortung von Bauland Vorschub geleistet werde (der Grundeigentümer könne ansonsten damit rechnen, dass die teuerungsbedingte Abgabe immer geringer werde, je länger er zuwarte). In mehreren Kantonen, unter anderem Graubünden und Tessin, sei eine Indexierung vorgesehen;