Zudem könne eine Indexierung der Mehrwertabgabe dazu führen, dass der Höchstabgabesatz von 30 % gemäss § 28a Abs. 2 BauG überschritten werde; dies gerade vor dem Hintergrund, dass der Abgabesatz 25 % betrage. Die infolge der Indexierung höhere Abgabe führe zu einem unzulässigen Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV; § 21 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [Kantonsverfassung, KV; SAR 110.000]), wobei das Legalitätsprinzip verletzt werde.