Mit der Mehrwertabgabe werde der planungsbedingte Mehrwert eines Grundstücks abgegolten, d.h. die Wertsteigerung aufgrund der Planungsmassnahme. Dass die Gemeinde infolge der Indexierung an der wirtschaftlichen Entwicklung der Baubranche partizipiere, widerspreche dem Sinn und Zweck der Mehrwertabgabe und damit Art. 5 RPG. Faktisch würden Grundeigentümer dazu gedrängt, die Abgabe bereits vor dem eigentlichen Fälligkeitstermin zu leisten, um einer allfälligen Bauteuerung zu entgehen; damit bestehe ein Widerspruch zu Art. 5 Abs. 1bis RPG. Zudem könne eine Indexierung der Mehrwertabgabe dazu führen, dass der Höchstabgabesatz von 30 % gemäss § 28a Abs. 2 BauG überschritten werde;